DAS GRUNDGESETZ (ARTIKEL 1 BIS 20) ARTIKEL 1 BIS 20 DES GRUNDGESETZES
Auch wenn hier viele wieder aufschreien werden: Ich halte das Grundgesetz, welches wir seit dem zweiten Weltkrieg als Grundlage des Zusammenlebens haben, für sehr gut. Ich halte es für eine brauchbare Basis für die zukünftige Weiterentwicklung. Da ich hier ein Buch schreibe, welches eine mögliche Grundlage für ein Zusammenleben geben soll: Würde es mir schwerfallen, ohne dass ich die Erkenntnisse der letzten zwei Jahre mit einfließen lasse und Regeln aufstelle, die eine Aushebelung des Grundgesetzes auf Dauer verhindern. Ich habe mir von daher die Freiheit genommen, die wichtigsten Passagen zu überarbeiten.
Artikel 79, Absatz 3, die Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes lautet: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die und der in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze ist unzulässig. Das gleiche gilt für die Ewigkeitsklausel.
I. Die Grundrechte Artikel 1
1.Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Gilt unumstößlich. Die Würde des Menschen kann nur der einzelne bestimmen. Körperliche Eingriffe wie Zwangsimpfungen sind damit nicht zu vereinbaren
2.Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
3.Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
1.Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Was ist eigentlich aus dem Sittengesetz geworden? in Zeiten der völligen Dekadenz, mit begleitendem Gender-Wahnsinn? Gibt es die noch? Wurden die geändert – oder gegendert?
2.Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Eine zeitlich beschränkter Freiheitsentzug ist bei Straftaten möglich, bis die Gesellschaft beschlossen hat, den Freiheitsentzug in Gänze zu beenden.
Siehe hierzu auch die Kapitel „Sind Gefängnisse die Lösung“, sowie „Justiz“ und „Verbrechen und Verbrecher“
Artikel 3
1.Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2.Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 3. Ist gescheitert und führte dazu, dass nicht mehr der geeignetste Kandidat, sondern Quotenmänner und Frauen auf Posten gesetzt würden. Durch den Genderwahnsinn wurde dies weiter pervertiert. Ist von daher ersatzlos zu streichen. Es gab zu allen Zeiten Menschen jeden Geschlechtes in Führungspositionen und jeder kann für sich selbst kämpfen. Wenn jetzt jemand sagt, das stimme nicht, sage ich einfach mal: Kleopatra… Wir brauchen wieder Selbstverantwortung, statt Überreglementierungen.
4.Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
1.Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
2.Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
3.Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Stellt sich die Frage, ob wir in Zukunft noch Kriege führen sollten und wer Armeen braucht. Schützen Armeen vor Krieg oder ermöglichen Sie ihn erst.
Wenn ein Angriff auf ein Land erfolgen würde ohne Armee, würden sich dann die Bürger nicht selbst organisieren und sich dagegen wehren? Insbesondere, wenn man sie nicht wehrlos gemacht hat, würde es jemand riskieren ein Land anzugreifen, welches eine einzige Armee ist? Armeen sind immer nur für den Angriff gut. Eine Verteidigungsarmee ist im Grunde Schwachsinn.
Artikel 5
1.Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
2.Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Wer schützt die Jugend vor Staatspropaganda, wer schützt Querdenker vor Diffamierung. Wenn jemand schlimmes verbreitet, ist es leichter für ihn, wenn er zensiert wird, als wenn sich keiner dafür interessiert.
3.Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Einflussnahme durch die Wirtschaft ist eine Straftat. Die Lehre und die Universitäten erhalten ausreichend finanzielle Unterstützung von der Gemeinschaft. Forschung und Lehre haben hohe Priorität, durch Verzicht auf Rüstungsausgaben stehen mehr als genug Mittel zur Verfügung.
Artikel 6
1.Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
2.Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
3.Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen beziehungsweise nicht in der Lage sind ein Kind aufzuziehen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Das Kind muß, falls es alt genug ist, gehört werden.
4.Jede Mutter Jeder Elternteil hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
5.Den unehelichen und nicht leiblichenKindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen und leiblichen Kindern.
Artikel 7
1.Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
2.Kinder haben ein Recht auf Bildung. Jedes Kind muß Lesen, schreiben, Rechnen und mindestens eine Fremdsprache erlernen. Sind die Eltern hierzu nicht in der Lage oder Willens muß der Staat diese Erziehungsaufgabe in die Hände von anderen Eltern legen. Staatliche Schulen werden nach deren
Erfahrungen der Zeit von 1933-1945, sowie 1945 bis 1989 und 2019 bis 2022 nicht mehr gefördert und aufgebaut, sondern sukzessive in private Hand übergeben. Ob dieses Verfahren so bestand hat muss in Abständen von 5 Jahren ständig reevaluiert werden.
3.Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
4.Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
5.Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
6.Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als
Gemeinschaftsschule, als Bekenntnisoder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
7.Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8
1.Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
2.Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Artikel 9
1.Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
2.Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
3.Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Artikel 10
1.Das Briefgeheimnis sowie das Postund Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
2.Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte, Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
1.Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
2.Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
1.Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
2.Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
3.Zwangsarbeit ist bei anerkanntem Verstoß durch ein internationales Gericht gegen die Menschenrechte zulässig. Artikel 12a
1.Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
2.Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
3.Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet
werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse in den Bereichen der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
4.Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
5.Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
6.Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Kriegs und Verteidigungsfall werden nicht im Vorfeld geregelt. Die Idee einer besseren Welt, kommt ohne Armee aus und die Verantwortung zur Verteidigung, liegt bei jedem einzelnen und der Volksgemeinschaft in der man sich befindet.
Artikel 13
1.Die Wohnung ist unverletzlich.
2.Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
3.Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern
besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzug kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
4.Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
5.Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
6.Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
7.Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines
Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Diese Regeln schützen mehr einen totalitären Staat als seine Bürger,
Vorschlag: bei schweren Straftaten (z.B. Mord, Totschlag) werden Einzelfallentscheidungen getroffen, für die sich der Richter, der die Maßnahme anordnet, im Zweifelsfall persönlich mit seinem Privatvermögen zu verantworten hat, wenn die Grundrechtsbeschneidende Maßnahme nicht gerechtfertigt war. Er kann sich gegen diese persönliche Haftung nicht versichern oder befreien. Es ist Teil seines „Berufsrisikos“
Artikel 14
1.Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
2.Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
3.Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
1.Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
1.Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
2.Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 16a
1.Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
2.Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
3.Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
4.Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
5.Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Diese Regeln machen sich selbst unglaubwürdig, in dem Staaten, andere Staaten als gerechte Staaten, klassifizieren. Also ein Querdenker, hätte in keinem der NATO-Staaten, ein Recht auf Asyl gehabt. Snowden auch nicht, Assange auch nicht.
Artikel 17
1.Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
1.Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
2.Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden. Entfällt bei einem wehrhaften Volk, ohne Armee zur Gänze
Artikel 18
1.Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Niemand verwirkt seine Grundrechte jemals. Sonst sind es keine Grundrechte. Dieser Artikel würde Zensur und Einschränkung der Rechte für Unbequeme erlauben
Artikel 19
1.Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
2.In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
3.Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
4.Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 20
1.Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
2.Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
3.Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
4.Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 20a
1.Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Das Grundgesetz war eine gute Grundlage für ein friedliches Zusammenleben über einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren. Leider haben korrupte Staatsmänner einen Weg gefunden, die Gesetze zu umgehen, indem Sie eine medizinische Notlage erfunden haben, die nie existiert hat. Die Kontrollorgane haben versagt, weil sie keine Ahnung hatten, was im Grundgesetz eigentlich steht. In dem Grundgesetz, dass sie geschworen haben zu verteidigen. Die wichtigsten Institutionen wurden durch korrupte Menschen ersetzt. Die Medien haben keine Kontrollfunktion mehr übernommen, sondern waren Teil der Propaganda. Es darf daher nie wieder Medien, in den Händen von Großkonzernen geben und schon gar keine staatliche Einflussnahem auf Journalismus. Auch bezahlte Werbung in Medien muss verboten werden.
Ein Journalist sollte als Diplomat behandelt werden, damit er frei ermitteln und die Regierungen hinterfragen kann.
Ich muss hier leider meinem guten Freund Ralf Ludwig widersprechen, der immer wieder darauf besteht, dass es Situationen geben kann, wo der Staat in die Grundrechte eingreifen darf:
Es gibt keine – ich wiederhole KEINE einzige Situation, die das rechtfertigt, sonst öffnet dies eine Hintertür wie im Fall des Infektionsschutzgesetzes. Im Falle einer echten Katastrophe, sind Menschen von sich aus bereit, die richtigen Maßnahmen zu treffen, sonst hätten wir Epidemien wie die Pest, Naturkatastrophen wie Tsunamis, Erdbeben und Vulkanausbrüche niemals überlebt. Ich behaupte: Der eigene Instinkt ist wesentlich besser, als jede Expertenkommission.