Leugnung der Virusgefahr
Er benannte die Gefahr ausdrücklich. Die pauschale Zuschreibung einer Gefahrenleugnung unterschlägt diese Differenzierung.
Antwort lesen →26. November und 17. Dezember 2020
Die beiden Schreiben und ihre Begründungen stehen neben den Antworten und den dokumentierten Gegenbelegen.
Mechthild und Bodo Schiffmann betrieben eine eigene gemeinsame Praxis. Die GRN war Vermieterin der Praxisräume.
Die Kündigungen erfassten beide Praxispartner. Die darin angeführten öffentlichen Äußerungen wurden Bodo Schiffmann zugeschrieben. Entsprechende eigene öffentliche Äußerungen von Mechthild wurden in den Schreiben nicht konkret benannt.
Bodo Schiffmann schildert den Verlust seiner beruflichen Existenz und seines über Jahrzehnte aufgebauten Rufes als die Folgen dieser Auseinandersetzung. Die Schreiben, die ursprünglichen Zuschreibungen und die vorhandenen Antworten sind hier einzeln zugänglich.
Die im Projekt bereits vorbereiteten öffentlichen Kopien stehen als eigene PDF-Dateien zur Verfügung.
Jeder Punkt führt zur konkreten Zuschreibung, zur Antwort und zu seinen Belegen.
Er benannte die Gefahr ausdrücklich. Die pauschale Zuschreibung einer Gefahrenleugnung unterschlägt diese Differenzierung.
Antwort lesen →Seine Originalfolie fordert die Einhaltung behördlicher Vorgaben; Isolation, Hygiene und Abstand wurden ausdrücklich befürwortet.
Antwort lesen →Amtliche Experten diskutierten selbst die methodischen Probleme, die ihm als wissenschaftsfremd vorgeworfen wurden.
Antwort lesen →Die Kapazitätskritik hatte zeitgenössische Daten und eine konkrete Versorgungsalternative zur Grundlage.
Antwort lesen →WHO und RKI dokumentierten selbst Evidenzlücken und Anwendungsprobleme. Seine Kritik war fachlich verankert.
Antwort lesen →Reale Todesfallberichte und Chinas amtliche Vorgaben belegen einen konkreten Anlass für Vorsorge und Warnung.
Antwort lesen →Die ausdrücklich genannte Tübinger Studie berichtete 81 Prozent zelluläre Kreuzreaktivität. Die Zahl war ein Forschungsbefund.
Antwort lesen →Die niedrige Risikoeinschätzung im Gesundheits- und Freiluftkontext hat damalige Daten und spätere fachliche Stützen.
Antwort lesen →Meldeverzug, Rückstau und methodische PCR-Fragen sind amtlich dokumentiert. Die Kritik war kein erfundenes Testproblem.
Antwort lesen →Falsch-positive Befunde waren ein amtlich anerkanntes Problem. Die zugeschriebene Betrugsbehauptung ist im vollständigen Äußerungskontext zu prüfen.
Antwort lesen →Die Originalflyer begründen die PCR-Kritik. Kritik an Drosten ist kein Kündigungsbeweis.
Antwort lesen →Ein Aufruf zu einer zugelassenen Versammlung ist noch kein Nachweis eigenen Regelbruchs.
Antwort lesen →Fremde Gewalt ist kein Beweis seiner eigenen Gewalt.
Antwort lesen →Die GRN erklärt selbst: Seine persönliche Gesinnung kennt sie nicht.
Antwort lesen →Politische Kritik braucht einen konkreten Vertragsbezug, um Kündigungsgrund zu sein.
Antwort lesen →Ein Ermittlungsverdacht ersetzt keinen Nachweis eines unrichtigen Attests. Ärztliche Gegenargumente liegen vor.
Antwort lesen →Der Vertrag verlangt medizinische Zusammenarbeit; politische Meinungsgleichheit steht dort nicht.
Antwort lesen →Die behaupteten Störungen werden bestritten. Für die Rufprognose fehlen in der Kündigung konkrete Vorgänge; frühere berufliche Anerkennung ist dokumentiert.
Antwort lesen →Die Beschwerden werden bestritten. Die Kündigung benennt keinen überprüfbaren Beschwerdevorgang.
Antwort lesen →Die Gemeinschaftspraxis traf beide. Die Kündigungen benennen kein entsprechendes eigenes öffentliches Fehlverhalten von Mechthild Schiffmann.
Antwort lesen →Eine Postadresse beweist keine Raumüberlassung. Der behauptete Vertragsverstoß braucht konkrete Nutzungsfeststellungen.
Antwort lesen →Der Vertrag nennt erhebliche Verstöße trotz Abmahnung. Sofortige Räumung verlangt eine konkret begründete Unzumutbarkeit.
Antwort lesen →Präambel und Haupttext sind Teil der unterschriebenen Urkunde und enthalten Gebäude-, Flächen- und Planangaben.
Antwort lesen →Der Hausnummerfehler allein belegt keinen Schriftformmangel: Gebäude, Fläche und Planbezüge identifizieren ebenfalls das Mietobjekt.
Antwort lesen →Der unterschriebene Vertrag bestimmt den Beginn durch Übergabe. Der BGH erkennt diesen Bestimmungsmaßstab an.
Antwort lesen →Der Vertrag sieht gesonderte Stellplätze vor; die GRN rechnete sie getrennt ab. Eine formschädliche Änderung ist damit nicht bewiesen.
Antwort lesen →Die Einigung wird bestritten. Burgers Vorabvermerk beweist keine zusätzliche beiderseitige Vereinbarung.
Antwort lesen →Die GRN räumt die Unterschrift ein. Der Einwand 'nur Anlagen' genügt rechtlich nicht allein.
Antwort lesen →Die GRN muss ihren konkreten Formeinwand am Vertrag nachvollziehbar machen. Zeitgenössische Korrespondenz liefert einen Gegenansatz.
Antwort lesen →Der Nachtrag nennt Hauptvertrag, datumsgenaue Pläne und Ergänzungen. Pauschale Unzuordenbarkeit wird durch seinen Text angegriffen.
Antwort lesen →12.November ist falsch. Das Original zeigt12.Dezember2011.
Antwort lesen →Der Vertrag war bis Ende2027 befristet. Die GRN beruft sich für eine frühere ordentliche Kündigung auf streitige Formmängel.
Antwort lesen →Eigenständig gestaltete Ergänzungen sind gezielt auf treuwidrige Nutzung zu prüfen.
Antwort lesen →Der Nachtrag benennt den Hauptvertrag. Eine körperliche Verbindung sämtlicher Urkunden ist nicht zwingend.
Antwort lesen →Die späteren Reden betreffen die zweite Kündigung. Fortgesetzte politische Kritik allein beweist keinen Vertragsverstoß.
Antwort lesen →Die vorhandenen Grundlagen für Bedenken und Sorgfaltsforderungen.
Belege ansehen →Die internen Bewertungen und die dokumentierten politischen Vorgaben.
Belege ansehen →Die dokumentierten Stationen und die frühere öffentliche Reputation.
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