Vorwurf / Prüfposition
Aus der Praxisadresse im Parteiimpressum folgert die GRN zweckwidrige Nutzung oder unerlaubte Untervermietung.
Antwort und Belege
Eine Kontaktadresse allein beweist weder einen tatsächlichen Parteibürobetrieb noch die Überlassung von Räumen an einen Dritten. Zu prüfen sind tatsächliche Nutzung, Zugriff, Raumzuweisung und Vereinbarung. Die im Schreiben vorgenommene Entweder-oder-Folgerung ersetzt diese Feststellungen nicht.
Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage
Fundierte fachliche Kritik und ärztliche Qualifikation sind bereits dokumentiert. Eine Parteiadresse oder Kontaktadresse allein beweist keine Untervermietung. Die Vermieterseite muss eine tatsächlich vertragswidrige Nutzung konkret benennen. Die eigene Aussage, man hätte durch Befolgen der Kritik Fehler vermeiden können, ist als Verteidigung gegen die Abwertung festzuhalten.
Fundstelle des Vorwurfs
OS-ANL.pdf · PDF-Seite 4,7-8
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 6,10-11
Die zugehörigen Quellen
- GRN: PraxisraumkündigungGRN · 26.11.2020 · Original im Belegpaket, Seite 3
- BGB § 543 Abs. 1 und 3B543 · Datum im Beleg · Amtlicher Gesetzestext: Interessenabwägung; Abmahnung und gesetzliche Ausnahmen.