Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
Zum Themenbereich / Parteiadresse = Geschäftsstelle oder Untervermietung

KE21 · Kündigung

Parteiadresse = Geschäftsstelle oder Untervermietung

Eine Postadresse beweist keine Raumüberlassung. Der behauptete Vertragsverstoß braucht konkrete Nutzungsfeststellungen.

Vorwurf / Prüfposition

Aus der Praxisadresse im Parteiimpressum folgert die GRN zweckwidrige Nutzung oder unerlaubte Untervermietung.

Antwort und Belege

Eine Kontaktadresse allein beweist weder einen tatsächlichen Parteibürobetrieb noch die Überlassung von Räumen an einen Dritten. Zu prüfen sind tatsächliche Nutzung, Zugriff, Raumzuweisung und Vereinbarung. Die im Schreiben vorgenommene Entweder-oder-Folgerung ersetzt diese Feststellungen nicht.

Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage

Fundierte fachliche Kritik und ärztliche Qualifikation sind bereits dokumentiert. Eine Parteiadresse oder Kontaktadresse allein beweist keine Untervermietung. Die Vermieterseite muss eine tatsächlich vertragswidrige Nutzung konkret benennen. Die eigene Aussage, man hätte durch Befolgen der Kritik Fehler vermeiden können, ist als Verteidigung gegen die Abwertung festzuhalten.

Fundstelle des Vorwurfs

OS-ANL.pdf · PDF-Seite 4,7-8
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 6,10-11

Die zugehörigen Quellen