Der Hausnummerfehler allein belegt keinen Schriftformmangel: Gebäude, Fläche und Planbezüge identifizieren ebenfalls das Mietobjekt.
Vorwurf / Prüfposition
Die falsche Hausnummer in der Präambel wird als wesentlicher Schriftformmangel behandelt.
Antwort und Belege
Der Originalvertrag enthält die Hausnummer 2m, zugleich aber Gebäude B, Geschoss, Fläche von rund 246,29 qm und Planbezüge. Die gefundene Flächenberechnung nennt ebenfalls 246,29 qm und die Gemeinschaftspraxis. Nach dem BGH-Maßstab entscheidet die eindeutige Objektidentifikation aus der Urkundengesamtheit. Die Hausnummer allein ersetzt diese Prüfung nicht. Die Anlagenüberschriften nennen allerdings 1. UG, während der Vertrag EG nennt; diese Fassungsfrage muss anhand der Pläne aufgelöst werden.
Fundstelle des Vorwurfs
OS-ANL.pdf · PDF-Seite 8
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 12
Die zugehörigen Quellen
- GRN-Mietvertrag: beiderseits unterzeichneter ScanOS-MIET · 12.12.2011 · S. 1: Präambel und § 1; S. 2: §§ 2-4; S. 7: §§ 18-19; S. 8: Datum, Unterschriften und Anlagenverzeichnis
- Kündigung mit Anlagen 2 und 4OS-ANL · 26.11.2020 · S. 1-10 Kündigung; S. 11-14 Bau-/Ausstattungsbeschreibung; S. 15-16 Flächen-/Raumberechnung
- BGH: XII ZR 142/07BGH09 · 29.04.2009 · Urteilsvolltext, Rn. 24, 26 und 28; Wiedergabe bei nu:legal, keine amtlich heruntergeladene PDF.