Vorwurf / Prüfposition
Die Auswahl von Variante A stehe unter den Unterschriften und sei deshalb formunwirksam.
Antwort und Belege
Die GRN stützt den Formeinwand auf die angebliche Position der Schallschutzwahl unter den Unterschriften. Der bisher vorliegende Bestand zeigt ihre Darstellung, aber nicht die entscheidende Vertragsseite. Dagegen steht zeitgenössische Korrespondenz: Burger erklärte am 23.12.2011 nach Rücksprache über Schallschutzmehrkosten, den Mietvertrag mit allen Angaben versandt zu haben. Damit besteht ein konkreter dokumentierter Gegenansatz zum Vertragsumfang. Ob die Auswahl im beiderseits unterzeichneten Text, einer späteren Vereinbarung oder über eine eindeutige Bezugnahme erfasst war, ist anhand des vollständigen von der GRN herangezogenen Vertragspakets zu entscheiden.
Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage
Getrennte Parkplatzregelung, Übergabeklausel, datumsgenaue Nachtragsbezüge und Korrespondenz liefern konkrete Gegenargumente. Schiffmann widerspricht dem behaupteten Gesprächsinhalt. Ein einseitiger Gesprächsvermerk beweist keine beiderseitige Vereinbarung. Die Schriftformfrage muss am tatsächlichen Vertrag, allen Anlagen und dem behaupteten wesentlichen Vertragsinhalt geprüft werden.
Fundstelle des Vorwurfs
OS-ANL.pdf · PDF-Seite 9-10
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 13
Die zugehörigen Quellen
- BGH: XII ZR 104/19BGH20 · 04.11.2020 · Urteilsvolltext, Rn. 18-23; Wiedergabe bei nu:legal, keine amtlich heruntergeladene PDF. Entscheidung vor der Kündigung.
- GRN: PraxisraumkündigungGRN · 26.11.2020 · Original im Belegpaket, Seite 3
- Burger: Mietvertrag und SchallschutzGA15 · 23.12.2011 · E-Mail, zitiert in Schiffmanns Antwort
- BGH LwZR 6/24: Vermutung und Beweislast außerhalb der UrkundeREV-BGH-VOLL · 09.05.2025 · Rn. 10; allgemeine Schriftformbeweislast Rn. 3–6 nicht entschieden
- BGH IX ZR 68/14: privatschriftliche VertragsurkundenREV-BGH-PRIV · 16.04.2015 · Rn. 13; Vermutung hinsichtlich vertraglicher Erklärungen