Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
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KE26 · Kündigung

Stellplätze nur mündlich vereinbart

Der Vertrag sieht gesonderte Stellplätze vor; die GRN rechnete sie getrennt ab. Eine formschädliche Änderung ist damit nicht bewiesen.

Vorwurf / Prüfposition

Anzahl, Lage und Miete seien nicht in der vorgesehenen gesonderten Vereinbarung schriftlich fixiert.

Antwort und Belege

§ 1 Abs. 8 des Originals sieht eine gesonderte Stellplatzvereinbarung vor. Damit ist die schriftliche Ausgangslage vorhanden. Ob später eine wesentliche mündliche Abrede zum langfristigen Gesamtvertrag getroffen wurde, hängt von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung ab. Ein eigenständiger Stellplatzvertrag, eine bloße Nutzungsübung und ein formbedürftiger Nachtrag sind auseinanderzuhalten. Die GRN-Darstellung nennt die behauptete mündliche Abrede, ersetzt aber deren Nachweis nicht. Die E-Mail der GRN vom 19.12.2014 bestätigt angemietete Stellplätze und die Einstellung der entsprechenden Mietberechnung bei Sperrung. Das ist ein zeitgenössischer Beleg für gesondert abgerechnete Nutzung und für die Prüfung eines eigenständigen Vertrags.

Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage

Getrennte Parkplatzregelung, Übergabeklausel, datumsgenaue Nachtragsbezüge und Korrespondenz liefern konkrete Gegenargumente. Schiffmann widerspricht dem behaupteten Gesprächsinhalt. Ein einseitiger Gesprächsvermerk beweist keine beiderseitige Vereinbarung. Die Schriftformfrage muss am tatsächlichen Vertrag, allen Anlagen und dem behaupteten wesentlichen Vertragsinhalt geprüft werden.

Fundstelle des Vorwurfs

OS-ANL.pdf · PDF-Seite 9
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 12

Die zugehörigen Quellen