Vorwurf / Prüfposition
Die GRN sieht keine Basis für kooperative und vertrauensvolle medizinische Zusammenarbeit.
Antwort und Belege
Schiffmann war Mieter mit eigener Praxis, kein Arbeitnehmer der GRN. Der Mietvertrag verlieh der GRN deshalb kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht über seine ärztliche Tätigkeit. § 19 verpflichtet beide Vertragsparteien zur medizinischen Kooperation; ergänzend soll die Mieterseite die fachbezogene Mitarbeiterfortbildung unterstützen. Eine Pflicht zur politischen Übereinstimmung enthält die Klausel nicht. Die GRN muss den konkreten medizinischen Kooperationsvorgang benennen, den Schiffmann verletzt haben soll. Umgekehrt sind auch ihr Umgang mit fundierten Einwänden und die Folgen einer abrupten Praxisräumung am gemeinsamen Vertragszweck zu messen.
Fundstelle des Vorwurfs
OS-ANL.pdf · PDF-Seite 1,5
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 3,7-8
Die zugehörigen Quellen
- GRN-Mietvertrag: beiderseits unterzeichneter ScanOS-MIET · 12.12.2011 · S. 1: Präambel und § 1; S. 2: §§ 2-4; S. 7: §§ 18-19; S. 8: Datum, Unterschriften und Anlagenverzeichnis
- GRN: PraxisraumkündigungGRN · 26.11.2020 · Original im Belegpaket, Seite 3
- BGB § 543 Abs. 1 und 3B543 · Datum im Beleg · Amtlicher Gesetzestext: Interessenabwägung; Abmahnung und gesetzliche Ausnahmen.
- § 611a BGB: ArbeitsvertragF-611A · geltendes Recht · Abgrenzung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit
- RKI: Außenmasken und KommunikationRKI0905 · 09.05.2020 · PDF-S.5–6; vollständige Drittanbieter-Konvertierung, Provenienz dokumentiert
- Bund-Länder-Protokoll in BfArM/BMG-Kommunikation Teil3BFT3MASKEN · 02.12.2020 · BF-T3 PDF-S.102–104, insbesondereS.103; vollständiges Original mit identischem SHA256 frisch geprüft