Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
Zum Themenbereich / Verstoß gegen kooperative Zusammenarbeit (§ 19)

KE17 · Kündigung

Verstoß gegen kooperative Zusammenarbeit (§ 19)

Der Vertrag verlangt medizinische Zusammenarbeit; politische Meinungsgleichheit steht dort nicht.

Vorwurf / Prüfposition

Die GRN sieht keine Basis für kooperative und vertrauensvolle medizinische Zusammenarbeit.

Antwort und Belege

Schiffmann war Mieter mit eigener Praxis, kein Arbeitnehmer der GRN. Der Mietvertrag verlieh der GRN deshalb kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht über seine ärztliche Tätigkeit. § 19 verpflichtet beide Vertragsparteien zur medizinischen Kooperation; ergänzend soll die Mieterseite die fachbezogene Mitarbeiterfortbildung unterstützen. Eine Pflicht zur politischen Übereinstimmung enthält die Klausel nicht. Die GRN muss den konkreten medizinischen Kooperationsvorgang benennen, den Schiffmann verletzt haben soll. Umgekehrt sind auch ihr Umgang mit fundierten Einwänden und die Folgen einer abrupten Praxisräumung am gemeinsamen Vertragszweck zu messen.

Fundstelle des Vorwurfs

OS-ANL.pdf · PDF-Seite 1,5
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 3,7-8

Die zugehörigen Quellen