Vorwurf / Prüfposition
Die Fortsetzung sei sofort unzumutbar; binnen einer Woche solle geräumt werden.
Antwort und Belege
Der Originalvertrag nennt in § 18 einen erheblichen Vertragsverstoß trotz Abmahnung als Kündigungsbeispiel. Hinzu kommt die gesetzliche Interessenabwägung nach § 543 BGB. Für die sofortige Beendigung sind der konkrete Pflichtverstoß, die Abmahnung oder eine tragfähige Ausnahme und die Folgen für die laufende Gemeinschaftspraxis zu prüfen. Die zweite Kündigung vom 17.12.2020 wiederholt die sofortige Trennung. Eine Praxis ist eine laufende Versorgungseinrichtung. Die verlangte Wochenfrist wirft deshalb unmittelbar Fragen nach Behandlungsfortführung, Befundkommunikation und Übergabe auf. Das ist ein konkretes Gegeninteresse zur sofortigen Trennung und eine nachvollziehbare Versorgungsgefahr, kein bereits nachgewiesener individueller Gesundheitsschaden. Eine bloß abweichende politische Haltung erklärt nicht, warum eine geordnete medizinische Klärung oder eine mildere Maßnahme unzumutbar gewesen sein sollte.
Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage
Die behaupteten Tatsachen werden bestritten; im bisher gelesenen Bestand ist eine einschlägige vorherige Abmahnung nicht belegt. Die Erwiderung muss jede behauptete Pflichtverletzung und die Begründung ihrer Schwere gesondert angreifen. Die Vermieterseite muss ihren Kündigungstatbestand darlegen und beweisen, soweit er streitig ist.
Fundstelle des Vorwurfs
OS-ANL.pdf · PDF-Seite 7
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 2,10
Die zugehörigen Quellen
- GRN-Mietvertrag: beiderseits unterzeichneter ScanOS-MIET · 12.12.2011 · S. 1: Präambel und § 1; S. 2: §§ 2-4; S. 7: §§ 18-19; S. 8: Datum, Unterschriften und Anlagenverzeichnis
- Zweite Kündigung: GRÉUS Rechtsanwälte für GRNOS-GRN2 · 17.12.2020 · S. 1-15 Schreiben; S. 16 Vollmacht vom 10.12.2020
- BGB § 543 Abs. 1 und 3B543 · Datum im Beleg · Amtlicher Gesetzestext: Interessenabwägung; Abmahnung und gesetzliche Ausnahmen.