Vorwurf / Prüfposition
Die GRN verweist auf den strafrechtlichen Vorwurf, Atteste ohne medizinische Notwendigkeit ausgestellt zu haben.
Antwort und Belege
Das Kündigungsschreiben nennt einen strafrechtlichen Vorwurf und erkennt selbst die Unschuldsvermutung an. Eine Hausdurchsuchung oder ein Verdacht beweist für sich weder ein unrichtiges Attest noch fehlende medizinische Gründe. Die Behörden diskutierten selbst mögliche pulmonale und psychische Kontraindikationen sowie individuelle ärztliche Rücksprache. Der gemeinsame MWGFD-Aufruf bat Kollegen um Prüfung bei ihren Patienten. Für einen mietvertraglichen Vorwurf sind deshalb die konkret beanstandeten Handlungen und ihre tatsächliche Grundlage zu bestimmen. Ein pauschaler Verdachtsverweis ersetzt diese Prüfung nicht. Damit wird kein Freispruch und auch keine abschließende Bewertung einzelner Atteste behauptet.
Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage
Der neue anwaltliche Vermerk vom 04.10.2026 behandelt ärztliche Grundlage, RKI-Risikohinweise, die eingereichten Studien und Aussagen über angeforderte medizinische Befunde. Eine abweichende ärztliche Einschätzung beweist keine wissentlich falsche Bescheinigung. Die Prüfung muss konkrete Atteste, Untersuchungsgrundlage und den damaligen Wissensstand betreffen. Jahrzehnte alte Einzelheiten dürfen nicht als persönliche Erinnerung erfunden werden.
Fundstelle des Vorwurfs
OS-ANL.pdf · PDF-Seite 5-6
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 7,9
Die zugehörigen Quellen
- GRN: PraxisraumkündigungGRN · 26.11.2020 · Original im Belegpaket, Seite 3
- Heidelberg: Mitteilung zur zweiten DurchsuchungOS-HD21 · 11.02.2021 · Behördenmitteilung; Ermittlungs- und Verdachtsformulierungen
- Heidelberg: öffentliche Mitteilung zur AnklageOS-HD22 · 12.04.2022 · Mitteilung, Schlussabsätze zur Fallauswahl und Unschuldsvermutung
- MWGFD-Aufruf an ärztliche Kollegen zur AttestierungOS-MWGFD · 06.06.2020 · Dokumentkopf 06.06.2020; Dateiname 2020-06-05; Absatz mit Bitte zur Prüfung bei eigenen Patienten
- RKI: Außenmasken und KommunikationRKI0905 · 09.05.2020 · PDF-S.5–6; vollständige Drittanbieter-Konvertierung, Provenienz dokumentiert