Vorwurf / Prüfposition
Die zweite Kündigung beanstandet fehlende körperliche Verbindung und unzureichende Bezeichnung der vorausgehenden Vertragsurkunden.
Antwort und Belege
Die GRN räumt den genauen Bezug des Nachtrags vom 31.01.2012 auf den Hauptvertrag selbst ein. Nach BGH XII ZR 104/19 kann eine hinreichend deutliche gedankliche Verbindung der Urkunden genügen; körperliche Zusammenheftung oder eine wechselseitige Aufzählung sämtlicher Schriftstücke ist nicht generell erforderlich. Ob der Vermerk vom 29.11.2011 überhaupt eine zusätzliche fortgeltende Vereinbarung enthält, ist vorab streitig. Aus seiner bloßen Existenz folgt keine unvollständige Vertragsurkunde. Entscheidend bleiben der tatsächliche Vertragsinhalt und die konkreten Bezugnahmen.
Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage
Feste Laufzeit bis Ende 2027 und mögliche Gegenargumente gegen den Formeinwand sind dokumentiert. Ordentliche und fristlose Kündigung benötigen getrennte Erwiderungen. Ein Angriff auf politische oder wissenschaftliche Vorwürfe erledigt einen eigenständigen Formeinwand nicht automatisch.
Fundstelle des Vorwurfs
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 14
Die zugehörigen Quellen
- Ersatzkündigung · PDF-Seite 14OS-GRN2PDF14 · 17.12.2020 · OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 14
- Praxisraummietvertrag · PDF-Seite 8OS-MIETPDF8 · 12.12.2011 · OS-MIET.pdf · PDF-Seite 8
- Räumungsklage und Anlagen · PDF-Seite 24BG02PDF24 · 28.01.2021 · BG02_Raeumungsklage_Frau_Schiffmann_Teil2.pdf · PDF-Seite 24
- BGH: XII ZR 104/19BGH20 · 04.11.2020 · Urteilsvolltext, Rn. 18-23; Wiedergabe bei nu:legal, keine amtlich heruntergeladene PDF. Entscheidung vor der Kündigung.
- BGH LwZR 6/24: Vermutung und Beweislast außerhalb der UrkundeREV-BGH-VOLL · 09.05.2025 · Rn. 10; allgemeine Schriftformbeweislast Rn. 3–6 nicht entschieden
- BGH IX ZR 68/14: privatschriftliche VertragsurkundenREV-BGH-PRIV · 16.04.2015 · Rn. 13; Vermutung hinsichtlich vertraglicher Erklärungen