Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
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KE34 · Kündigung

Mehrere Vertragsurkunden ohne ausreichende Bezugnahmen

Der Nachtrag benennt den Hauptvertrag. Eine körperliche Verbindung sämtlicher Urkunden ist nicht zwingend.

Vorwurf / Prüfposition

Die zweite Kündigung beanstandet fehlende körperliche Verbindung und unzureichende Bezeichnung der vorausgehenden Vertragsurkunden.

Antwort und Belege

Die GRN räumt den genauen Bezug des Nachtrags vom 31.01.2012 auf den Hauptvertrag selbst ein. Nach BGH XII ZR 104/19 kann eine hinreichend deutliche gedankliche Verbindung der Urkunden genügen; körperliche Zusammenheftung oder eine wechselseitige Aufzählung sämtlicher Schriftstücke ist nicht generell erforderlich. Ob der Vermerk vom 29.11.2011 überhaupt eine zusätzliche fortgeltende Vereinbarung enthält, ist vorab streitig. Aus seiner bloßen Existenz folgt keine unvollständige Vertragsurkunde. Entscheidend bleiben der tatsächliche Vertragsinhalt und die konkreten Bezugnahmen.

Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage

Feste Laufzeit bis Ende 2027 und mögliche Gegenargumente gegen den Formeinwand sind dokumentiert. Ordentliche und fristlose Kündigung benötigen getrennte Erwiderungen. Ein Angriff auf politische oder wissenschaftliche Vorwürfe erledigt einen eigenständigen Formeinwand nicht automatisch.

Fundstelle des Vorwurfs

OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 14

Die zugehörigen Quellen