Vorwurf / Prüfposition
Schiffmann habe im am 29.10. hochgeladenen Video die gezielte Produktion falsch positiver Ergebnisse behauptet.
Antwort und Belege
Die methodische Grundlage der Testkritik ist belegt: Das RKI diskutierte bereits am 29.04.2020 falsch positive Befunde im asymptomatischen Screening und zusätzliche Bestätigungstests. Bei geringer Prävalenz kann der Anteil falsch positiver Befunde unter allen positiven Ergebnissen steigen; mehr Tests können bei unveränderter Spezifität mehr falsch positive Ergebnisse erzeugen. Diese Problematik ist kein erfundener Einwand. Schon die WHO-Leitlinie vom 11.09.2020 benannte die Prävalenzproblematik und verlangte die sorgfältige Prüfung schwach positiver oder fraglicher Befunde. Der WHO-Hinweis vom Januar 2021 bestätigte diese Grundsätze später erneut. Ob die GRN die Äußerung korrekt als gezielte Produktion oder Betrug wiedergibt, muss anhand der vollständigen Aufnahme vom 29.10.2020 geklärt werden. Die bekannte Fehlerproblematik und die zugeschriebene Absichtsbehauptung sind verschiedene Gegenstände. Für die rechtliche Einordnung verlangt BVerfG 1 BvR 2732/15 die Betrachtung des Gesamtzusammenhangs. Eine zugespitzte Bewertung darf nicht durch das Herauslösen einzelner Satzteile sinnentstellend zur Tatsachenbehauptung umgedeutet werden. Ob dieser Maßstab hier zugunsten Schiffmanns eingreift, richtet sich nach der tatsächlichen vollständigen Äußerung.
Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage
RKI-Diskussion vom 29.04.2020 zu falsch positiven Befunden beim Screening; INSTAND-Ringversuch und Test-/Fallzahlen sind fachliche Anknüpfungspunkte. Bei sinkender Prävalenz kann der Anteil falsch positiver Ergebnisse unter allen positiven Ergebnissen steigen. Mehr Tests können bei gleicher Spezifität mehr falsch positive Befunde erzeugen. Das begründet eine Kritik an undifferenzierten Fallzahlen.
Fundstelle des Vorwurfs
OS-ANL.pdf · PDF-Seite 3
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 5
Die zugehörigen Quellen
- RKI-Krisenstab: Prognose und falsch positive PCRRKI29 · 29.04.2020 · TOP 7/8, Original-DOCX; word/document.xml Absätze 341, 344 und 353.
- BVerfG, Beschluss 1 BvR 2732/15: Äußerungen im GesamtzusammenhangF-BVERFG16 · 29.06.2016 · Besonders Rn. 12 und 15–16; Abgrenzung von Meinung und Tatsachenbehauptung
- WHO: Diagnostic testing for SARS-CoV-2, Interim guidanceT-WHO20200911 · 11.09.2020 · WHO/2019-nCoV/laboratory/2020.6; S. 2 (RNA/Infektiosität), S. 6 (schwach positive Befunde), S. 8 (Qualitätssicherung/Prävalenz).
- WHO: Information Notice for IVD Users 2020/05, Version 2T-WHO20210120 · 20.01.2021 · Dokumentdatum 13.01.2021, Webveröffentlichung 20.01.2021; ersetzt Version 1 vom 14.12.2020.