Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
Zum Themenbereich / Mietbeginn nicht kalendermäßig festgehalten

KE25 · Kündigung

Mietbeginn nicht kalendermäßig festgehalten

Der unterschriebene Vertrag bestimmt den Beginn durch Übergabe. Der BGH erkennt diesen Bestimmungsmaßstab an.

Vorwurf / Prüfposition

Der Beginn sei nicht schriftlich bestimmbar; das Schreiben bestätigt zugleich Beginn mit Übergabe.

Antwort und Belege

§§ 2 und 3 des unterschriebenen Vertrags knüpfen den Beginn an die verbindliche Übergabe der fertiggestellten Mieträume. Das vorgesehene Vertragsende 31.12.2027 steht ebenfalls schriftlich fest. BGH XII ZR 212/03 vom 02.11.2005 erkennt einen Beginn mit Übergabe als hinreichend bestimmbar an. Der pauschale Einwand, ein fester Kalendertag fehle, wird damit am Vertragsoriginal und an bereits damals vorhandener Rechtsprechung angegriffen.

Fundstelle des Vorwurfs

OS-ANL.pdf · PDF-Seite 8-9
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 11-12

Die zugehörigen Quellen

  • GRN-Mietvertrag: beiderseits unterzeichneter ScanOS-MIET · 12.12.2011 · S. 1: Präambel und § 1; S. 2: §§ 2-4; S. 7: §§ 18-19; S. 8: Datum, Unterschriften und Anlagenverzeichnis
  • BGH: XII ZR 212/03BGH05 · 02.11.2005 · Urteilsvolltext, Leitsatz und Gründe 2 b/c; wiedergegeben bei Kanzlei Schweizer. Gerichtliche Primärentscheidung in nichtamtlicher Veröffentlichung.