Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
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KE27 · Kündigung

Gesprächsvermerk vom 29.11.2011

Die Einigung wird bestritten. Burgers Vorabvermerk beweist keine zusätzliche beiderseitige Vereinbarung.

Vorwurf / Prüfposition

Der von Burger unterzeichnete Vermerk über verbindliche Ergänzungen sei nicht von Schiffmann gegengezeichnet.

Antwort und Belege

Schiffmann widerspricht ausdrücklich dem behaupteten Gesprächsinhalt und einer daraus fortgeltenden mündlichen Ergänzung. Der behauptete Gesprächsvermerk vom 29.11.2011 liegt vor dem beiderseits unterschriebenen Hauptvertrag vom 12.12.2011. Ein einseitiger Vermerk belegt nicht allein die Einigung beider Parteien. Die GRN muss deshalb den konkret vereinbarten Inhalt und seine zusätzliche Fortgeltung neben dem späteren Vertragswortlaut nachvollziehbar darlegen. Fehlende Gegenzeichnung kann eine Vorstufe betreffen; sie beweist für sich noch keinen Formmangel des späteren Vertrags. Zeugenaussagen und Indizien sind möglich, ersetzen jedoch nicht die Prüfung der streitigen Einigung. Für den beiderseits unterschriebenen Vertrag spricht die Vermutung seiner Vollständigkeit. Wer eine zusätzliche Vereinbarung außerhalb des Textes behauptet, trägt die Beweislast für deren Zustandekommen und Inhalt. Der nur von Burger unterschriebene Vermerk beweist nach § 416 ZPO zunächst seine Erklärung, nicht automatisch eine Zustimmung Schiffmanns.

Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage

Getrennte Parkplatzregelung, Übergabeklausel, datumsgenaue Nachtragsbezüge und Korrespondenz liefern konkrete Gegenargumente. Schiffmann widerspricht dem behaupteten Gesprächsinhalt. Ein einseitiger Gesprächsvermerk beweist keine beiderseitige Vereinbarung. Die Schriftformfrage muss am tatsächlichen Vertrag, allen Anlagen und dem behaupteten wesentlichen Vertragsinhalt geprüft werden.

Fundstelle des Vorwurfs

OS-ANL.pdf · PDF-Seite 9
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 13-14

Die zugehörigen Quellen