Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
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KE28 · Kündigung

Unterschrift im ersten Nachtrag reiche nicht

Die GRN räumt die Unterschrift ein. Der Einwand 'nur Anlagen' genügt rechtlich nicht allein.

Vorwurf / Prüfposition

Die GRN erkennt Schiffmanns Unterschrift an, meint aber, sie erfasse nur das Einverständnis mit beigefügten Anlagen.

Antwort und Belege

BGH XII ZR 104/19 vom 04.11.2020 erläutert, dass eine Anlagenunterschrift je nach eindeutiger Bezugnahme den Vertragsinhalt erfassen kann. Die Reichweite der konkreten Unterschrift ist daher am Textzusammenhang zu prüfen. Allein ihre Zuordnung zu Anlagen erledigt die Formfrage nicht.

Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage

Getrennte Parkplatzregelung, Übergabeklausel, datumsgenaue Nachtragsbezüge und Korrespondenz liefern konkrete Gegenargumente. Schiffmann widerspricht dem behaupteten Gesprächsinhalt. Ein einseitiger Gesprächsvermerk beweist keine beiderseitige Vereinbarung. Die Schriftformfrage muss am tatsächlichen Vertrag, allen Anlagen und dem behaupteten wesentlichen Vertragsinhalt geprüft werden.

Fundstelle des Vorwurfs

OS-ANL.pdf · PDF-Seite 9
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 13

Die zugehörigen Quellen