Vorwurf / Prüfposition
Die GRN erkennt Schiffmanns Unterschrift an, meint aber, sie erfasse nur das Einverständnis mit beigefügten Anlagen.
Antwort und Belege
BGH XII ZR 104/19 vom 04.11.2020 erläutert, dass eine Anlagenunterschrift je nach eindeutiger Bezugnahme den Vertragsinhalt erfassen kann. Die Reichweite der konkreten Unterschrift ist daher am Textzusammenhang zu prüfen. Allein ihre Zuordnung zu Anlagen erledigt die Formfrage nicht.
Bereits vorhandene Verteidigungsgrundlage
Getrennte Parkplatzregelung, Übergabeklausel, datumsgenaue Nachtragsbezüge und Korrespondenz liefern konkrete Gegenargumente. Schiffmann widerspricht dem behaupteten Gesprächsinhalt. Ein einseitiger Gesprächsvermerk beweist keine beiderseitige Vereinbarung. Die Schriftformfrage muss am tatsächlichen Vertrag, allen Anlagen und dem behaupteten wesentlichen Vertragsinhalt geprüft werden.
Fundstelle des Vorwurfs
OS-ANL.pdf · PDF-Seite 9
OS-GRN2.pdf · PDF-Seite 13
Die zugehörigen Quellen
- BGH: XII ZR 104/19BGH20 · 04.11.2020 · Urteilsvolltext, Rn. 18-23; Wiedergabe bei nu:legal, keine amtlich heruntergeladene PDF. Entscheidung vor der Kündigung.
- GRN: PraxisraumkündigungGRN · 26.11.2020 · Original im Belegpaket, Seite 3
- BGH LwZR 6/24: Vermutung und Beweislast außerhalb der UrkundeREV-BGH-VOLL · 09.05.2025 · Rn. 10; allgemeine Schriftformbeweislast Rn. 3–6 nicht entschieden
- BGH IX ZR 68/14: privatschriftliche VertragsurkundenREV-BGH-PRIV · 16.04.2015 · Rn. 13; Vermutung hinsichtlich vertraglicher Erklärungen