Der schriftliche Vertrag begründet eine widerlegbare Vollständigkeits-/Richtigkeitsvermutung. Wer abweichende mündliche Abrede behauptet, trägt deren Beweislast.
Rechtsprechung / Norm
BGH 29.09.1999 – VIII ZR 232/98, II.2
Für die Übertragung erforderlich
Vertrag vom 12.12.2011
Behauptetes Gespräch vom 29.11.2011, eigene Vermerke und sämtliche Zeugen
Nachtrag und Übernahme oder Ersetzung früherer Absprachen
Reichweite
Privaturkunde beweist nach §416 die Erklärung, nicht ohne Weiteres deren Wahrheit
Zeugen, Parteivernehmung und Indizien bleiben möglich
Fehlende Schriftform bedeutet nicht fehlende Beweise beider Seiten
Geführtes Gespräch ist nicht automatisch verbindliche abweichende Vereinbarung
Normen
§ 416 ZPO
§ 154 Abs. 2 BGB
§ 286 ZPO
Die zugehörigen Quellen
- BGH 29.09.1999 – VIII ZR 232/98R05 · Datum im Beleg ·
- BGB: Verjährung, Hemmung, Restherausgabe, Organ- und IndividualabredeR16 · Datum im Beleg ·