Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
Zum Themenbereich / Beweislast bei behaupteter mündlicher Nebenabrede

FD05 · Schriftform

Beweislast bei behaupteter mündlicher Nebenabrede

Der schriftliche Vertrag begründet eine widerlegbare Vollständigkeits-/Richtigkeitsvermutung. Wer abweichende mündliche Abrede behauptet, trägt deren Beweislast.

Rechtsprechung / Norm

BGH 29.09.1999 – VIII ZR 232/98, II.2

Für die Übertragung erforderlich

Vertrag vom 12.12.2011
Behauptetes Gespräch vom 29.11.2011, eigene Vermerke und sämtliche Zeugen
Nachtrag und Übernahme oder Ersetzung früherer Absprachen

Reichweite

Privaturkunde beweist nach §416 die Erklärung, nicht ohne Weiteres deren Wahrheit
Zeugen, Parteivernehmung und Indizien bleiben möglich
Fehlende Schriftform bedeutet nicht fehlende Beweise beider Seiten
Geführtes Gespräch ist nicht automatisch verbindliche abweichende Vereinbarung

Normen

§ 416 ZPO
§ 154 Abs. 2 BGB
§ 286 ZPO

Die zugehörigen Quellen