Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
Zum Themenbereich / Fristen, Finanzierung und entscheidende Beweislücken

SD08 · Schadensziele

Fristen, Finanzierung und entscheidende Beweislücken

Den konkret möglichen Anspruch rechtzeitig, finanziert und mit den entscheidenden Beweisen verfolgen.

Anspruchsgrundlage und Aufbau

Anspruchsbezogene Verjährung, richtige Kläger-/Gegnerzuordnung und PKH-Prüfung.

Voraussetzungen

Entstehung und Tatsachen-/Schuldnerkenntnis, Hemmung und Neubeginn je Gegner und Handlung datieren.
Fortdauer der Folgen einer abgeschlossenen Handlung von einer fortgesetzten neuen Rechtsverletzung unterscheiden.
Klagegrund, Beweismittel und wirtschaftliche Erklärung für PKH konkret vorbereiten.

Benötigte Belege

Urteil/Zustellung, K4/K5/Unterschriften, Handakte und frühere Forderungs-/Verhandlungskorrespondenz.
Veröffentlichungsregister mit eigener Urheberschaft/Veranlassung, Datum, Kontext und Reichweite.
BWAs/Ausfallrechnung sowie wirtschaftliche PKH-Belege; gesundheitliche Nachweise nur für die optionalen Gesundheitspositionen.

Beweisstand

Sofortige individuelle Fristenprüfung nötig.

Reichweite, Kausalität und Fristen

Regelmäßig drei Jahre ab maßgeblichem Jahresende; §199-Höchstfristen gewähren keine pauschale zehn- oder dreißigjährige Klagefrist.
§197 Abs.1 Nr.1 ist ein eigenständiger Spezialfall: Der Vorsatz muss sich auf eine der dort genannten persönlichen Verletzungen, etwa die Gesundheitsverletzung, erstrecken. Vorsätzlicher finanzieller Schaden allein genügt nicht.
Fortbestehender Rufverlust oder spätere vorhersehbare Gewinnverluste starten nicht automatisch jedes Jahr eine neue Frist. Neue eigenständige Veröffentlichungen oder nachgewiesene Dauerhandlungen sind gesondert zu prüfen.
Neue Studien oder bessere Beweise setzen eine bereits laufende Frist nicht automatisch neu; PKH-Antrag belebt verjährte Ansprüche nicht wieder.
Tansaniawohnsitz sperrt allgemeine PKH nicht. Bewilligte PKH befreit von Prozesskostensicherheit, schützt grundsätzlich nicht vor gegnerischen Kosten; Landgerichtsklage braucht Anwalt.
Bei Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen bereits 2020/2021 wären regelmäßige Fristen ohne tragfähige Hemmung/Neubeginn grundsätzlich 2023/2024 abgelaufen. Kenntnis der späteren Bewertung ist nicht ohne Weiteres neue Tatsachenkenntnis.

Normen

§§195,199,203,204 BGB
§197 Abs.1 Nr.1 BGB nur für die dort genannten vorsätzlichen persönlichen Verletzungen
§§114,117,122,123 ZPO
§§78,110 ZPO

Die zugehörigen Quellen