Anspruchsgrundlage und Aufbau
Materielle und persönliche Rechtskraftgrenzen; kein pauschales Verbot einer späteren Schadensersatzklage.
Voraussetzungen
Altes Rubrum, Tenor, Klage-/Widerklage-/Feststellungsanträge und zeitlichen Entscheidungsumfang auswerten.
Bereits entschiedene Rechtsfolge von nicht selbständig rechtskräftigen Vorfragen und einzelnen Tatsachenbewertungen unterscheiden.
Neuen Ersatzanspruch beziehungsweise neue öffentliche Publikationshandlung konkret abgrenzen.
Benötigte Belege
Vollständiges Urteil samt damaligen Anträgen und Zustellnachweisen.
Alte Ersatz-/Feststellungsbegehren oder Vergleichsregelungen, falls vorhanden.
Neue konkrete Täuschungs- oder Veröffentlichungsbelege und persönliche Prozessrolle Burgers.
Beweisstand
Eigenständiger Weg möglich; alter Tenor und Anträge fehlen.
Reichweite, Kausalität und Fristen
Das Räumungsurteil bestätigt nicht automatisch sämtliche wissenschaftlichen oder politischen Anschuldigungen.
Der konkret rechtskräftig entschiedene Räumungsanspruch darf im Folgeprozess nicht einfach negiert werden.
Ein anderer Anspruchsname allein macht einen bereits entschiedenen Anspruch nicht neu; ebenso wenig genügt ein anderer Beklagter ohne eigene Haftungsgrundlage.
LG Bonn 6 S9/20 zeigt späteren Täuschungsersatz trotz stattgebendem Räumungsurteil im besonderen Eigenbedarfsfall; kein Automatismus für diesen Praxisfall.
Normen
§§322,325 ZPO
Vertraglicher beziehungsweise deliktischer Ersatzanspruch
Die zugehörigen Quellen
- ZPO §322SD-ZPO322 · Datum im Beleg ·
- ZPO §325SD-ZPO325 · Datum im Beleg ·
- BGH 2023-02-17 – V ZR 212/21SD-BGH-KRAFT · 17.02.2023 ·
- LG Bonn 2020-10-01 – 6 S 9/20SD-LG-BONN · 01.10.2020 ·