Anspruchsgrundlage und Aufbau
Billige Geldentschädigung wegen einer zurechenbaren Körper-/Gesundheitsverletzung.
Voraussetzungen
Konkrete Körper- oder Gesundheitsverletzung, gegebenenfalls psychische Störung mit Krankheitswert.
Haftung der betreffenden Person und kausale Verbindung zwischen ihrer Handlung und der Gesundheitsfolge.
Ausmaß, Verlauf, Dauer und Behandlung der Beschwerden feststellen.
Benötigte Belege
Eigene zeitnahe Befund-/Behandlungsberichte, Diagnosen, Therapie, Medikamente und Verlauf.
Gegebenenfalls medizinisches Gutachten zur Kausalität und zu weiteren Ursachen.
Individuelle Befunde für Bodo und Mechthild getrennt.
Medizinische Erstabklärung geschilderter Beschwerden und funktioneller Einschränkungen; vorhandene Behandlungen sichern und gegebenenfalls sachverständige Begutachtung anregen.
Berufliche Einsatzfähigkeit, zumutbare Therapie und erwartbaren Verlauf medizinisch beurteilen; wirtschaftliche oder organisatorische Hindernisse getrennt erfassen.
Beweisstand
Separater potenzieller Zusatzweg; niemals Voraussetzung von SD02, SD04 oder SD06.
Reichweite, Kausalität und Fristen
Finanzielle Not, Kränkung oder die Einschränkung beruflicher Möglichkeiten sind für sich noch kein medizinischer Verletzungsnachweis.
Belastungsschilderungen können eine medizinische Abklärung veranlassen; sie sind allein keine Diagnose und kein Nachweis einer Erwerbsminderung.
Gesundheitsunterlagen werden nur für diesen optionalen Weg und die besondere §843-Rente benötigt, nicht für die APR-Geldentschädigung.
APR-Entschädigung und Gesundheitsschmerzensgeld nicht doppelt für dieselbe identische Beeinträchtigung ansetzen.
Wirtschaftlicher Zukunftsschaden nach §§249,252 BGB sowie Zukunftsfeststellung oder laufender Vermögensersatz benötigen diesen medizinischen Nachweis nicht.
Normen
§253 Abs.2 BGB
§823 Abs.1 BGB beziehungsweise tragfähiger vertraglicher/deliktischer Haftungsgrund
Die zugehörigen Quellen
- BGB §253SD-BGB253 · Datum im Beleg ·
- BGB §823SD-BGB823 · Datum im Beleg ·
- BGH 2013-12-17 – VI ZR 211/12SD-BGH-APR · 17.12.2013 · BGHZ 199, 237