Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
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SD04 · Schadensziele

Geldentschädigung wegen schwerer persönlicher Rufverletzung

Eigenständigen immateriellen Ausgleich für einen schwerwiegenden Eingriff in Bodos beziehungsweise Mechthilds Persönlichkeitsrecht prüfen.

Anspruchsgrundlage und Aufbau

Eigenständiger persönlichkeitsrechtlicher Geldentschädigungsanspruch; vom Gesundheitsschmerzensgeld zu unterscheiden.

Voraussetzungen

Schuldhafter schwerwiegender Persönlichkeitsrechtseingriff und keine anderweitige befriedigende Ausgleichsmöglichkeit.
Gesamtwürdigung von Verbreitung, Nachhaltigkeit/Fortdauer, Anlass, Beweggrund und Verschuldensgrad.
Individuellen Eingriff gegen jeden klagenden Arzt belegen; bloße Mitbetroffenheit als Ehepartner ersetzt dies nicht.

Benötigte Belege

Veröffentlichungsregister und konkrete unwahre oder nicht erweislich wahre ehrenrührige Tatsachenvorwürfe.
Reichweite, Wiederholungen, Verlinkungen und fortdauernde persönliche Ansehensfolgen.
Unterlassungs-, Berichtigungs- oder Gegendarstellungsmaßnahmen und Begründung, warum diese die schwere Verletzung nicht befriedigend ausgleichen.
Historischer beruflicher Ruf als Ausgangskontext, zusammen mit konkret belegten späteren Folgen.

Beweisstand

Wichtiger eigenständiger Prüfweg; konkrete Schwere und Verbreitung noch zu belegen.

Reichweite, Kausalität und Fristen

Eine Depression oder andere Erkrankung ist für diesen APR-Anspruch ausdrücklich keine Voraussetzung.
Praxisverlust oder eine scharfe politische Wertung allein begründet nicht automatisch eine Geldentschädigung.
BGH VI ZR211/12 bestätigt den Anspruch dem Grunde, beanstandet aber Höhen-/Kausalitätsbemessung; daraus keine Pauschalsumme übernehmen.
Vorangegangene negative Berichte verbrauchen Ehre und sozialen Anerkennungsanspruch nicht; jede weitere Veröffentlichung ist eigenständig zu prüfen.
Ein möglicher zusätzlicher Gesundheitsschaden eröffnet einen gesonderten Prüfweg; er ist keine Voraussetzung dieser Rufentschädigung.

Normen

§823 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art.1 Abs.1 und Art.2 Abs.1 GG
Bei ehrenrührigen Tatsachen gegebenenfalls §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §186 StGB

Die zugehörigen Quellen