Anspruchsgrundlage und Aufbau
Vermögensvergleich und Gewinnprognose mit erleichterter Darlegung und Schätzung.
Voraussetzungen
Erwartbare Entwicklung ohne die betreffende Schädigung mit der tatsächlichen Entwicklung vergleichen.
Gewinnverlust, fortlaufende unvermeidbare Kosten und zusätzliche Kosten richtig abgrenzen.
Kündigung/Räumung, Rufbehauptungen, staatliche Eingriffe, Ausreise und andere Ursachen dem jeweiligen Gegner zurechnen.
Schadensminderung nach §254 anhand tatsächlich finanziell, beruflich und organisatorisch zumutbarer Alternativen prüfen; einen sofortigen Neustart nicht ohne Tatsachenbasis unterstellen. Medizinische Nachweise sind keine Anspruchsvoraussetzung dieses Vermögensersatzes.
Benötigte Belege
BWAs/EÜR/Abschlüsse unmittelbar vor und nach 2020, monatliche Abrechnungen und Termin-/Fallzahlen.
Personal-, Raum-, Material-, IT- und Finanzierungskosten; ersparte Kosten und Ersatzverdienst.
Dokumentierte Fortführungs-/Ersatzraummöglichkeiten und individuelle Gewinnverteilung.
Realistischer Finanzierungs-/Investitionsbedarf eines Neustarts einschließlich Räume und Ausstattung; Kreditzugang, Rücklagen und tatsächliche Alternativen.
Berufsrechtliche und organisatorische Voraussetzungen einer Tätigkeit im jeweiligen Land durch konkrete Unterlagen prüfen; keine pauschale Zulässigkeit oder Unmöglichkeit unterstellen.
Weitere Vermögensfolgen jeweils separat belegen: Verkauf/Verlust von Vermögenswerten, Erlöse, Schuldenentlastung, Kosten und konkrete Kausalkette.
Beweisstand
Ersatzfähige Kategorien rechtlich belegt; konkrete Höhe noch offen.
Reichweite, Kausalität und Fristen
Entgangene Einnahmen sind ein Ausgangswert; ersatzfähig ist der belegbare Gewinn-/Vermögensverlust, nicht automatisch der gesamte Bruttoumsatz.
Praxis-/Unternehmenswert und kapitalisierte Zukunftsgewinne dürfen nicht für denselben wirtschaftlichen Verlust addiert werden.
Bei einem selbständigen Arzt ist die weitere Tätigkeit individuell zu prognostizieren; weder pauschal lebenslang noch automatisch nur bis zum gesetzlichen Arbeitnehmer-Rentenalter.
Bei Verlust oder Verwertung von Vermögen ist der kausale Nettovermögensnachteil nach Saldierung maßgeblich; Vermögenswert, Schulden und Erlöse nicht mehrfach als Schaden zählen.
Normen
§§249,252,254 BGB
§287 ZPO
Die zugehörigen Quellen
- BGB §249SD-BGB249 · Datum im Beleg ·
- BGB §252SD-BGB252 · Datum im Beleg ·
- BGB §254SD-BGB254 · Datum im Beleg ·
- ZPO §287SD-ZPO287 · Datum im Beleg ·
- BGH 2017-09-19 – VI ZR 530/16SD-BGH-GEWINN · 19.09.2017 ·