Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
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SD01 · Schadensziele

Anspruchsgegner und Haftungsgrund

GRN und gegebenenfalls Burger für die jeweils zurechenbare schädigende Handlung in Anspruch nehmen.

Anspruchsgrundlage und Aufbau

Vertraglicher Ersatz gegen den damaligen Vertragspartner; eigene deliktische Haftung der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers getrennt.

Voraussetzungen

Gegen GRN: konkret schuldhafte Vertrags-/Rücksichtnahmepflichtverletzung, Schaden und Zurechnung.
Gegen Burger: eigenes zurechenbares Handeln und persönliche Tatbestandsvoraussetzungen; beim behaupteten Täuschungsweg konkreter falscher Sachverhalt, Kenntnis und kausaler Schädigungsvorsatz.
Vertraglicher und deliktischer Anspruchsinhaber sowie jede Handlung, jeder Gegner und deren Zeitraum bestimmen.

Benötigte Belege

Vertrag, Kündigungen, K4/K5, Urteil und tatsächlicher Raum-/Betriebsentzug.
Eigene Burger-Erklärungen, Weisungen oder Veranlassung von Veröffentlichungen; Herkunft und Empfängerkreis.
Praxisrechtsform und individuelle Gewinn-/Eigentumsanteile von Bodo und Mechthild.

Beweisstand

Konkreter Prüfweg; Haftung und Verjährung noch nicht festgestellt.

Reichweite, Kausalität und Fristen

Die Unterschrift als Geschäftsführer begründet allein keine persönliche Vertragshaftung.
§826 ist nicht allgemein auf Lügen beschränkt; ein anderer Ansatz braucht ebenfalls konkret belegtes eigenes vorsätzlich sittenwidriges Verhalten.
BMG-/RKI-Wissen beweist nicht ohne konkrete Verbindung Burgers persönliches Wissen.
Gesamtschuld nur für denselben Schaden bei tatsächlich bestehender Haftung beider; kein doppelter Ersatz.

Normen

§§280 Abs.1,241 Abs.2 BGB
§31 BGB analog
§§823,824,826 BGB
§840 Abs.1 BGB bei gemeinsamer Deliktshaftung

Die zugehörigen Quellen