Voraussetzungen
Konkrete erhebliche Tatsachen und Beweisangebote müssen dem Gericht rechtzeitig vorgelegen haben.
Zugang, genauen Inhalt, Verfahrensrolle und möglichen Einfluss auf die tragenden Gründe feststellen.
Benötigte Unterlagen
GA17: angeordnetes persönliches Erscheinen zum 15.04.2021
Klageerwiderung und alle Nachträge mit gerichtlichen Eingangsbelegen
Protokoll, Hinweise und vollständiges Urteil; tatsächliche Redemöglichkeit und abgelehnte Anträge
Rechtliche Grenzen / Fristen
Eine Parteianhörung ist vom Zeugenbeweis zu unterscheiden. Die Anordnung allein beweist keine Gehörsverletzung.
Ein Gericht muss nicht jedes Argument ausdrücklich erörtern. Entscheidender Kernvortrag darf nicht ohne prozessrechtlichen Grund übergangen werden.
§ 321a ZPO ersetzt keine versäumte mögliche Berufung. Bei Bekanntgabe 2021 ist die absolute Jahresfrist heute abgelaufen.
Normen
Art. 103 Abs. 1 GG
§§ 139, 141, 286, 373, 447, 448, 321a ZPO
BVerfG 1 BvR 1729/09, Rn. 12, 19
Die zugehörigen Quellen
- BVerfG 29.10.2009, 1 BvR 1729/09, Rn. 12 und 19R-GEHOER · Datum im Beleg ·
- § 141 ZPOR-141 · Datum im Beleg ·
- § 321a ZPOR-321A · Datum im Beleg ·
- ZPO: Wiederaufnahme, PKH, Rechtskraft, SchadensschätzungR15 · Datum im Beleg ·