Voraussetzungen
Gesetzlicher Wiederaufnahmegrund, etwa unechte/verfälschte Urkunde, Prozessstraftat oder neu aufgefundene erhebliche alte Urkunde
Bei § 580 Nr. 1–5 grundsätzlich rechtskräftige Strafverurteilung oder Unmöglichkeit aus anderem Grund als Beweismangel
Ohne Verschulden nicht bereits früher verwertbar
Notfrist von einem Monat ab maßgeblicher Kenntnis des gesetzlichen Anfechtungsgrundes und grundsätzlich fünf Jahre ab Rechtskraft einhalten.
Benötigte Unterlagen
Rechtskraftdatum und Zustellnachweise
Original des neuen Beweismittels samt Entdeckungsdatum
Strafentscheidung oder Nachweis der gesetzlichen Ausnahme
Nachweis, warum frühere Verwertung ohne Verschulden unmöglich war
Rechtliche Grenzen / Fristen
Echter Vermerk mit falschem Inhalt ist nicht automatisch gefälschte Urkunde
Neue Rechtskenntnis oder neu entdecktes BGH-Urteil genügt nicht
EGMR-Ausnahme ohne entsprechende Entscheidung nicht verfügbar
Urteil laut Schiffmann vor September 2021: am 04.10.2026 kann die Fünfjahresgrenze bereits überschritten sein. Zustellnachweise und Rechtskraftdatum fehlen.
Geeignete alte 2020-Urkunde von erst 2026 erstelltem IFG-Zugangsbescheid unterscheiden. Ohne Verschulden früher nicht nutzbar und Einfluss auf tragenden Urteilsgrund nachweisen.
Normen
§§ 580, 581, 582, 586 ZPO
§ 38a Abs. 2 EGZPO
Die zugehörigen Quellen
- ZPO: Wiederaufnahme, PKH, Rechtskraft, SchadensschätzungR15 · Datum im Beleg ·
- §38a Abs.2 EGZPOR23 · Datum im Beleg ·