Voraussetzungen
Eigenes schädigendes Verhalten
Beim hier behaupteten Täuschungsweg: konkrete entscheidungserhebliche unwahre Tatsache und Kenntnis ihrer Unwahrheit. Alternativ anderes konkret belegtes eigenes vorsätzlich sittenwidriges Schädigungsverhalten.
Sittenwidriges Mittel oder Ziel und mindestens bedingter Schädigungsvorsatz
Vermögensschaden und kausale Zurechnung
Benötigte Unterlagen
Originale behaupteter Nebenabreden und Vermerke
Zeugen, zeitgenössische Korrespondenz und widersprüchliche Fassungen
Nachweis eigener Beteiligung Burgers am gerichtlichen Vortrag
Schadensunterlagen und unabhängige Belege zum Wissen
Rechtliche Grenzen / Fristen
Unterschrift allein begründet keine eigene Vertragshaftung
Nicht bewiesene Abrede ist kein Nachweis wissentlich erfundener Abrede
Neue persönliche Klage hebt den alten Titel nicht auf
Verjährung gesondert gegen Burger prüfen
Normen
§ 826 BGB
§§ 322, 325 ZPO
Die zugehörigen Quellen
- BGH 20.11.2012 – VI ZR 268/11R07 · Datum im Beleg ·
- BGH 25.03.2003 – VI ZR 175/02R08 · Datum im Beleg ·
- BGH 17.03.2022 – IX ZR 216/20R10 · Datum im Beleg ·
- BGB: §§199,252,254,826,578R17 · Datum im Beleg ·
- ZPO: Wiederaufnahme, PKH, Rechtskraft, SchadensschätzungR15 · Datum im Beleg ·