Eine formularmäßige doppelte Schriftformklausel verdrängt mündliche oder konkludente Individualabreden wegen §305b nicht.
Rechtsprechung / Norm
BGH 25.01.2017 – XII ZR 69/16
Für die Übertragung erforderlich
AGB-Charakter beziehungsweise individuelle Aushandlung von §23 des Vertrags
Exakter Inhalt und Zustandekommen behaupteter Abrede
Reichweite
Dieser Beschluss widerlegt das Argument, §23 mache jede mündliche Abrede unmöglich
Vertragswirksamkeit und gesetzliche Langfrist-Schriftform unterscheiden
Bei ausgehandelter Klausel §125 Abs.2 und §127 sowie mögliche Aufhebung gesondert prüfen
Normen
§ 305b BGB
§ 125 Abs. 2 BGB
§ 127 BGB
§ 550 BGB a.F.
Die zugehörigen Quellen
- BGH 25.01.2017 – XII ZR 69/16R04 · Datum im Beleg ·