Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
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FD03 · Schriftform

Treu und Glauben gegen missbräuchliche Formkündigung

Untragbare Ausnahmefälle oder die Nutzung einer selbst gewünschten, ausschließlich vorteilhaften formwidrigen Änderung können eine Kündigung nach §242 ausschließen. Rn. 24 nennt ausdrücklich eine Bedrohung der Existenz der anderen Vertragspartei als möglichen Ausnahmefall.

Rechtsprechung / Norm

BGH 27.09.2017 – XII ZR 114/16, Rn. 24 und 41–46

Für die Übertragung erforderlich

Initiative und alleiniger Nutzen der behaupteten Änderung
Nachweis schuldhafter Verhinderung der Schriftform oder besonders schwerer Treuepflichtverletzung
Existenzielle Folgen und Alternativbemühungen
Gesamtvermögen, andere Einkünfte und Rücklagen zum damaligen Kündigungszeitpunkt
Datierte nachvollziehbare Suche nach geeigneten Ersatzpraxisräumen
Dauerhafte Folgen gerade des Raumverlusts getrennt von staatlichen Eingriffen

Reichweite

Kein allgemeines Verbot von Formkündigungen
Mieterbegünstigende Praxisverbesserung ist nicht automatisch ausschließlicher Vermietervorteil
Unterbliebener Nachtrag allein genügt nicht stets
OLG Celle 2 U 27/23, III.1.c.dd: wirtschaftliche Verluste und Investitionen allein belegen keine Existenzbedrohung; Einwand im dortigen Einzelfall verneint.

Normen

§ 242 BGB
§§ 550, 578 BGB a.F.

Die zugehörigen Quellen