Ereignisdatum: 10.05.2021
Bei der Webseite zur rechtlichen Ausnahme für B.1.1.7 wurde eine Fassung ohne fachliche Erläuterung bevorzugt: Die Verbreitung einer Variante mache sie nicht ungefährlicher, weshalb die Regel fachlich schwer zu begründen sei. Unmittelbar anschließend wurde dennoch eine mögliche Begründung genannt: Nach verfügbaren Daten sei die Impfwirkung nicht eingeschränkt. Die rechtliche Einordnung sollte im Vordergrund stehen.
Bedeutung im Quellenabgleich
Klarer Unterschied zwischen rechtlicher Kategorisierung und fachlicher Gefahrenbeschreibung.
Kontext, Bezugsgröße und Datierung
Der konkrete Sachverhalt betrifft die Ausnahme für B.1.1.7 im Rahmen der damaligen Verordnung. Das Protokoll enthält sowohl den Einwand gegen die Begründbarkeit als auch eine mögliche Begründung über erhaltene Impfwirkung; ein völliges Fehlen fachlicher Argumente ist nicht belegt. Eine BMG-Weisung zum Weglassen der Erklärung steht hier nicht. Sitzungsdatum 10.05.2021 am bildbasierten Deckblatt geprüft.
Die Fundstelle
RKI-002: PDF-S. 37; 41
- Amtliche Krisenstabsprotokolle, Mai 2021 bis Juli 2023RKI-002 · Datum im Beleg · 1559 PDF-Seiten