Dr. Bodo SchiffmannDie Akten. Die Aussagen. Die Folgen.
Quellenregister / § 416 ZPO: Beweiskraft von Privaturkunden

Quelle · F-416

§ 416 ZPO: Beweiskraft von Privaturkunden

Belegkennung
F-416
Datum im Bestand
geltendes Recht
Fundstelle / Umfang
Beweis der Abgabe einer Erklärung durch den Unterzeichner
Bestand
Verteidigung und Fachquellen

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__416.html