Die Mieturkunde verlangt eine Arztpraxis; eine ausdrückliche Kassenbehandlungspflicht enthält sie nicht.
Vorwurf / Prüfposition
Die Klage beanstandet die Rückgabe der kassenärztlichen Zulassung und die anschließende Behandlung nur noch von Privatpatienten; dies liege nicht im Sinne der GRN.
Antwort und Belege
Im Mietvertrag steht Arztpraxis und keine ausdrückliche Pflicht zur Behandlung von Kassenpatienten. Separate bindende Abreden oder konkrete Kooperationsfolgen bleiben zu prüfen.
Fundstelle des Vorwurfs
BG02_Raeumungsklage_Frau_Schiffmann_Teil2.pdf · PDF-Seite 8 (Druck15/25)
Die zugehörigen Quellen
- Praxisraummietvertrag · PDF-Seite 1OS-MIETPDF1 · 12.12.2011 · OS-MIET.pdf · PDF-Seite 1
- Praxisraummietvertrag · PDF-Seite 7OS-MIETPDF7 · 12.12.2011 · OS-MIET.pdf · PDF-Seite 7