Praxisraumkündigungen 2020
Kündigung ist kein Beweis der Vorwürfe
Die Kündigungen sind historische Tatsachen. Die darin formulierten Gründe waren jedoch Parteivortrag der Vermieterin – keine unabhängige medizinische Begutachtung, keine berufsrechtliche Sanktion und keine gerichtliche Feststellung.
Vier Ebenen, die nicht vermischt werden dürfen
Konkrete Entlastungspunkte aus der Vollaufarbeitung
Vertrag und Laufzeit
Der Projektbestand dokumentiert einen schriftlich bis 2027 angelegten Mietvertrag, Übergabe- und Änderungsunterlagen. Eine einseitige Gesprächsnotiz ersetzt keine übereinstimmende Vertragsänderung.
Zurechnung zu Mechthild Schiffmann
Auch ihre Praxis war betroffen, obwohl ihr in den Kündigungsunterlagen keine entsprechenden öffentlichen Aussagen belegt zugeordnet werden. Aussagen einer anderen Person beweisen keine eigene Pflichtverletzung.
Wissenschaftliche Grundlage 2020
Zu PCR und positivem Vorhersagewert, Maskenevidenz und Anwendung, Kreuzreaktivität, Risikostratifizierung sowie Maßnahmenschäden bestanden reale Fachdebatten. Eine Warnung war deshalb nicht schon wegen späterer Kritik „wissenschaftslos“.
Zu absolute Vermieterbehauptung
Die Behauptung, es habe keine Medikamente gegeben, war spätestens nach der EMA-Empfehlung für Dexamethason vom 18. September 2020 zu weit. Beide Kündigungsschreiben datieren danach.
Was die Gegenprüfung ergibt
Verhältnismäßigkeit und Patientenversorgung
Die erste Kündigung verlangte nach der Bestandsausarbeitung eine Räumung innerhalb einer Woche. Das war nicht nur eine Reputationsmaßnahme gegen die Mieter, sondern berührte auch die Kontinuität der Versorgung einer laufenden HNO-Praxis. Dieser Gesichtspunkt gehört in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit.
Die sachgerechte Kurzfassung lautet deshalb nicht „Das Krankenhaus widerlegte Schiffmann“, sondern: Die Vermieterin kündigte aufgrund von Vorwürfen; gegen Tatsachengrundlage, Zurechnung, Frist und Verhältnismäßigkeit liegen dokumentierte Einwände vor.